Vorschriften für Fahrradbeleuchtung nach StVZO (bis 2017)

5. August 2014

Ergänzung: wie in einigen Kommentaren bereits angemerkt, ist dieser Artikel nicht mehr aktuell! Mittlerweile wurden die Vorschriften erneut angepasst und einige Details haben sich geändert.

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell!
Hier findet ihr einen neuen Artikel zur StVZO, in dem die Vorschriften wie sie ab 2017 gelten, erklärt werden!

Fahrradbeleuchtung ist unverzichtbar, wenn man ein Fahrrad im Dunkeln oder unter schlechten Sichtverhältnissen benutzen will. Abgesehen davon, gibt es in Deutschland aber auch gesetztliche Vorschriften, die dann greifen, wenn ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. Dieser Artikel soll einen Überblick geben, was zu einer vorschriftsmäßigen Fahrradbeleuchtung gehört.

Bitte beachten: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er sollte zwar die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zusammenfassen und wurde gründlich recherchiert. Weder ist er aber notwendigerweise vollständig noch kann eine Garantie für Richtigkeit übernommen werden.

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Was gehört zu einer vorschriftsgemäßen Fahrradbeleuchtung?

Die entsprechenden Vorschriften sind für Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §67 festgelegt.

Im Einzelnen gehört zu einer vorschriftsmäßigen Beleuchtung:

Fahrradbeleuchtung Vorschrift StVZO

Vorbemerkung: auf zugelassene Teile achten!

Alle oben aufgeführten Elemente der Fahrradbeleuchtung müssen eine ganze Reihe von technischen Anforderungen erfüllen. Diese werden von Kraftfahrtbundesamt geprüft und die entsprechenden Produkte erhalten eine Zulassungsnummer in der Form ~~~ K 12345. Möchte man eine zugelassene Fahrradbeleuchtung haben, sollte man also darauf achten. Wird ein Produkt mit „StVZO-zugelassen“ beworben, kann man davon ausgehen, dass es auch eine entsprechende Prüfnummer hat.

Weiterhin beachtet werden sollte übrigens, dass weitere als die im §67 StVZO explizit zugelassenen Leuchten und Reflektoren nicht erlaubt sind.

Dynamo

Ein Dynamo ist seit der Änderung des §67 StVZO nicht mehr vorgeschrieben. Wird er allerdings verwendet, muss er mindestens eine Nennleistung von 3 W und eine Nennspannung von 6 V besitzen. In der Regel entsprechen verkaufte Dynamos diesen Anforderungen. Es gibt allerdings auch einige 2,4 W Nabendynamos, die strenggenommen in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, auch wenn sie im Prinzip funktionieren und die volle Beleuchtungsstärke nur bei etwas höheren Geschwindigkeiten erreicht wird. Eine Ausnahme ist der SON delux, der trotz 2,4 W eine Sonderzulassung, aber nur mit dem Edelux-Scheinwerfer ebenfalls von SON besitzt.

Der in der Abbildung verwendete Nabendynamo ist die mittlerweile am häufigsten verwendete Dynamoform und aufgrund vieler Vorteile für die allermeisten Fälle zu empfehlen. Auch andere Dynamo-Typen wie Seitenläuferdynamo und Speichendynamos dürfen aber natürlich eingesetzt werden.

Frontscheinwerfer

Ein Fahrrad muss mit einem Frontscheinwerfer ausgerüstet sein. Dieser wird entweder von einem Dynamo oder von Akkus/Batterien betrieben.

Vorgeschrieben ist unter anderem eine Beleuchtungsstärke von mindestens 10 Lux. Außerdem muss (und sollte im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer!) der Frontscheinwerfer blendfrei eingestellt sein. Streng nach StVZO so, dass die die Mitte des Lichtkegels in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch ist, wie am Lichtaustritt.

Es ist übrigens kein zweiter Scheinwerfer erlaubt. Wer also zusätzlich zur Dynamolampe noch einen Akkuscheinwerfer verwendet, fährt also im Prinzip nicht mehr vorschriftsmäßig. Auch wenn ich mir nicht vorstellen kann, dass dies bei einer Kontrolle jemand beanstandet…

» dynamobetriebene Frontscheinwerfer
» akkubetriebene Frontscheinwerfer

Frontreflektor

Nach vorn muss außerdem mindestens ein weißer Frontreflektor angebracht sein (weitere sind erlaubt). Bei vielen Dynamoscheinwerfern ist dieser bereits integriert. Wenn nicht oder bei den meisten Akkuscheinwerfern ist jedoch ein separater Frontreflektor zu montieren.

» Frontreflektoren

Rücklicht

Vorgeschrieben ist ein rotes Rücklicht. Dieses muss sich mindestens 25 cm (niedrigster leuchtender Punkt) über der Fahrbahn befinden. Auch dieses darf entweder per Dynamo oder mit Akkus/Batterien betrieben werden.

Eine weitere, zusätzliche Schlussleuchte die auch im Stand wirkt ist ebenfalls zugelassen (aber nicht vorgeschrieben). Diese muss allerdings separat ein- und ausgeschaltet werden können. Wer ein zweites Rücklicht montieren will, darf dies also tun.

» dynamobetriebene Rücklichter
» akkubetriebene Rücklichter

Heckrückstrahler

Es ist mindestens ein (weitere sind erlaubt) roter Rückstrahler vorgeschrieben. Dieser darf sich (höchster Punkt) höchstens 60 cm über der Fahrbahn befinden. Um das zu erreichen, kann man z.B. einen Rückstrahler unten am Schutzblech anbringen oder (bei Rädern ohne Schutzblech oder mit i.d.R. kürzeren Steckschutzblechen) an der Hinterbaustrebe.

Zusätzlich muss ein sogenannter Großflächenrückstrahler angebracht werden (mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet).

Einer dieser Rückstrahler darf übrigens im Rücklicht integriert sein. Z.B. ist in vielen Rücklichttern für Schutzblechmontage bereits ein Rückstrahler integriert. In Rücklichtern für Gepäckträgermontage ist oft bereits ein Großflächen-Rückstrahler integriert.

» Heckreflektoren
» Großflächen- (Z-) Reflektoren

Speichenrückstrahler

Vorgeschrieben sind mindestens zwei um 180° versetzte gelbe Speichenrückstrahler an jedem Rad. Werden mehr verwendet, müssen diese gleichmäßig verteilt werden.

Stattdessen oder zusätzlich können aber auch weiße umlaufende Streifen an Reifen oder in den Speichen verwendet werden. Einige Reifen besitzen beispielsweise bereits einen entsprechenden Reflexstreifen, den ich den klassischen Speichenreflektoren (verliert man leicht) jederzeit vorziehe. Auch reflektierende Speichensticks sind wohl erlaubt.

Übrigens sind weitere gelbe Rückstrahler die zur Seite wirken explizit erlaubt.

» Speichenreflektoren

Pedalrückstrahler

An jeder Pedale muss ein gelber Rückstrahler nach vorn und hinten angebracht sein.
Zusätzliche zur Seite wirkende gelbe Pedalrückstrahler sind zulässig.

» Pedalreflektoren

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Kommentare [31]

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— *lach* · 13. Mai 2019, 08:15 · #

Zitat Bastel:

„Ja gut wer ein unbeleuchtetes Auto, vor allem bei Sonnenschein und bei den in der Stadt erlaubten Geschwindigkeiten, nicht sieht (mehr als 200 – 300 m muß man in der Stadt nicht sehen können, um das Verkehrsgeschehen einzuschätzen), sollte seinen Führerschein abgeben. Licht am Tag ist Wichtigtuerei ! An 360 Tagen im Jahr herscht genug Sicht, daß man ohne Licht fahren kann. An den restlichen 5 Tagen besteht immer noch die Möglichkeit, den gesunden Hausverstand und die Beleuchtung einzuschalten.“

Ich habe mich vor lauter Lachen kaum auf dem Stuhl halten können. Gut, dasd kann er nicht ernst meinen. Ein Troll?

Es ist inzwischen gesetzlich vorgeschrieben,dass neue Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sein müssen! Bei älteren Fahrzeugen lässt sich dieses nunmal nur über Scheinwerfer tun da die Standlichtfunzeln einfach zu schwach sind!!
Gerade bei starken Lichtverhältnissen ist Beleuchtung am Fahrzeug sehr sinnvoll!! Man denke mal an Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und Blendwirkung hierbei von der Sonne!!

— Bastel · 16. April 2019, 12:48 · #

Ja gut wer ein unbeleuchtetes Auto, vor allem bei Sonnenschein und bei den in der Stadt erlaubten Geschwindigkeiten, nicht sieht (mehr als 200 – 300 m muß man in der Stadt nicht sehen können, um das Verkehrsgeschehen einzuschätzen), sollte seinen Führerschein abgeben. Licht am Tag ist Wichtigtuerei ! An 360 Tagen im Jahr herscht genug Sicht, daß man ohne Licht fahren kann. An den restlichen 5 Tagen besteht immer noch die Möglichkeit, den gesunden Hausverstand und die Beleuchtung einzuschalten.

— R. U. · 24. März 2019, 12:20 · #

Wenn ein solch typischer „Radfahrer“ etwas über die Beleuchtung am Auto schreibt, sollte wahrlich größte Vorsicht walten lassen. Der Schreiber vom 8.3.2019 hat ganz offensichtlich Überhaupt keine Ahnung!! Die eingeschaltete Beleuchtung am Tag hat nichts damit zu tun, dass die Fahrer besser sehen können. Es hat was damit zu tun, dass Fahrzeuge besser von anderen, also auch von Radfahrern, erkannt werden. Und das geht zweifellos besser mit als ohne Licht; auch bzw. gerade wenn´s hell ist. Nicht umsonst ist dies z.B. in Skandinavien vorgeschrieben! Auch Motorradfahrer müssen aus dieem Grund immer mit Licht fahren.

— Bastel · 8. März 2019, 09:58 · #

Ehrlich gesagt, mich interessiert nur eins: Möglichst viel Lux und Lumen vorne (z. B. habt Ihr den Philps-Akkuscheinwerfer mit 300 Lm, m. E. straßenzugelassen, vergessen). Was man sich als Radler von der Blechlawine bieten läßt, ist unter aller Sau ! Licht am Tag – König Auto muß ja auch im Hellen in Szene gesetzt werden. Wer so schlecht sieht, daß er am Tag, sogar bei praller Sonne, ein unbeleuchtetes Auto nicht sieht, sollte sich eine gelbe Binde mit drei schwarzen Punkten umhängen. Das ist Wichtigtuerei, und Licht läßt das Auto aggressiver aussehen. Und dann diese „Experten“, die in der Stadt, wo man mit Standlicht fahren könnte (in der DDR war das auf gut beleuchteten Straßen erlaubt ?) mit ihren „Nightbreaker“ – Xenon-Flutlichtern und mit Zusatzscheinwerfern herumgurken. In diesem Lichtkrieg sollte man als Radler, soweit man sich Fahrradfahren in diesem Blech- und Lärmwahnsinn überhaupt noch antut, was entgegensetzen. Die ach so intelligenten Autos sind ja immer noch zu blöd, ihr – ohnehin überdimensioniertes – Licht dorthin, wo es soll, zu lenken. In Kurven strahlt es geradeaus, und die Blendung, wenn ein Autokutscher einem auf einer Kuppe entgegenkommt, ist ätzend. Da sollte man als Radler sich nicht alles bieten lassen. Eine Stirnlampe ist wohl nicht erlaubt – mit der könnte man das Licht zielgerichtet einsetzen.

— FF · 12. Dezember 2018, 23:38 · #

Glaubt ihr wirklich, dass die Polizei euer Fahrrad anhält, nur um Nachzuschauen ob die Teile Stvzo zugelassen sind? Da hätten die viel zu tun, da gefühlt 75% der Fahrradlichter und -Rücklichter, die man kaufen kann, keine Stvzo Nummer haben.

— schnulli · 11. Mai 2018, 11:08 · #

“die menschen glauben alles was im netz steht”
ich bin mensch und tue es nicht. aber bin konform mit ihnen zum thema aktualität. veraltete informationen zu verbreiten ist ein wahres übel.

— Bello Younes · 9. April 2018, 20:49 · #

Hinweis StVZO: Nicht für den Straßenverkehr zugelassen.
Was bedeutet das ? Wenn man ein neues Fahrrad kauft und steht als Hinweis in Anzeige !!!

— MH · 25. Januar 2018, 06:08 · #

Die oben stehenden Vorschriften sind gar nicht mehr aktuell. Im Juni 2017 sind die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung an den Stand der Technik angepasst und reformiert worden. Wäre sinnvoll die Seite entsprechend anzupassen. Die Menschen glauben leider alles, was im net steht.

— Pedo · 11. Januar 2018, 07:37 · #

So ein dreckiger scheiss, hab ne lampe vorher schon gehabt die jetzt nicht stvo zugelassen war, und diese leuchtet besser bzw weiter als die vom stvo.
Alles nur schwachsin nextes jahr ändert sich das wieder und dann darfse wieder neues licht kaufen.

Stefan · 7. Dezember 2017, 11:09 · #

@Morpheus:

Ich denke, Fahrräder zu verkaufen, die nicht der StVZO entsprechen ist völlig legitim. Aber diese dürfen dann natürlich nicht im Straßenverkehr bewegt werden, sondern sind als reine Sportgeräte gedacht.

— Morpheus · 1. Dezember 2017, 13:29 · #

Laut StVZO ist Beleuchtung am Fahrrad Vorschrift. Geht man jedoch mal in einen Laden sieht man dort auch Fahrräder – z.B. Mountain Bikes – ohne Solche. Ist da nicht schon der Verkauf verboten? Macht sich der Verkäufer damit nicht mit strafbar? Er Verkäuft ja schließlich mit Vorsatz ein Fahrrad das nicht der StVZO entspricht.

— Johnssson · 22. August 2017, 12:55 · #

Sehr informativer und Aufschlussreicher Artikel! Vielen Dank dafür. Mir stellt sich jedoch eine Frage, die auf dieser Website noch nicht behandelt wird:

Gibt es Vorschriften, Richtlinien oder Empfehlungen für Fahrradanhänger?
z.B. für Fahrradanhänger mit Klappboxen oder Farhrradanhänger zur Beförderung von Kindern?

— ich · 9. August 2017, 06:35 · #

@Itappe …
17 euro und 12000LM … sorry … da lachen nicht nur die Hühner … bring das mal zu Lupine und lass die mal in die kugel leuchten … jede wette das da sehr wenig rauskommt.
die aktuell hellste nach stvo kommt von Lupine … SL A … Qualität hat seinen preis, weil in d genaut usw.
und auch deine anderen Seltsamkeiten …. da lacht sich Lupine echt kaputt …
billig kommt vor schlecht …
wir sind das licht … wer das beherzigen will bekommt stvo genauso wie für e-bike oder abseits stvo … kostet, aber hell und kompatibel nach allen richtungen

— ltappe · 30. Juni 2017, 20:56 · #

“Es ist übrigens kein zweiter Scheinwerfer erlaubt. “

leider falsch, im Gesetz steht:

“(3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein”

— ralf · 13. Juni 2016, 01:19 · #

Hallo, betrifft Fahrradbeleuchtung.

Hier ist meine:
12000LM 7x XM-L2 T6 LED Fahrrad Scheinwerfer Kopflampe Stirnlampe Headlampe
mit 8,4V 9600mah Batterien Pack + Ladegerät EU Stecker
Da wird jede Autobeleuchtung in den Schatten gestellt.
Zur Not habe ich noch eine Stirnleuchte dabei:

http://www.ebay.de/itm/6000LM-XM-L-Cree-T6-3x-LED-Scheinwerfer-Taschenlampe-Kopflampe-Stirnlampe-18650-/301959274188?hash=item464e2cdecc:g:4ZUAAOSw9VZXO0-p

http://www.ebay.de/itm/12000LM-7x-XM-L2-T6-LED-Fahrrad-Scheinwerfer-Kopflampe-Stirnlampe-Headlampe-/261877136138?hash=item3cf917fb0a:g:1xMAAOSw7hRWOtOE

Oder falls jemand mal eine anständige Beleuchtung braucht. Lieferung aus China ca. 4 -6 Wochen

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 19. Februar 2016, 16:13 · #

Hallo Hermann,

soweit ich das sehe, ist zur Höhe des Scheinwerfers nichts geregelt, zumindest steht im §67 StVZO nichts dazu.

— Hermann · 19. Februar 2016, 09:43 · #

Alles scheint geregelt, aber in welcher Höhe (min,max) darf ich den Frontscheinwerfer anbringen? Darüber habe ich bislang nichts gefunden.

MfG, Hermann

P.S.: Die Speichenreflektoren, die ich bislang gesehen habe, hatten eine Zulassung (~ K560 bzw. ~ K699) und den Hinweis: Zugelassen zum Straßenverkehr gemäß der StVZO. Kann anstelle der gelben Kunststoff-Speichen­reflektoren verwendet werden – VORAUSSETZUNG: ALLE Speichen in beiden Laufrädern sind mit Sekuclips ausgerüstet!

Pasqual · 19. Januar 2016, 18:05 · #

Hallo,

vielen Dank für die ausführlichen Infos. Ich war auf der Suche nach genau diesen Infos, da es ja bei einem 20 Zoll Kinderfahrrad auch vorhanden sein sollte.

MFG
Pasqual

— Ramon Sterker · 10. Dezember 2015, 11:05 · #

Dear Ladies/Sirs,
Would you be so kind to submit me an English version of your “Fahrradbeleuchtung-info”.
I am working (as a consultant) for several small (tutorial-)companies in the Benelux market.
Thank you very much in advance,
Kind regards,
Ramon Sterker
Pi-Finity Support
Alphen aan den Rijn-NL

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 10. Dezember 2015, 09:13 · #

Hallo Fahrradfreund,

also ich bin kein Anwalt, von daher kann ich hier keine rechtsverbindlichen Aussagen machen.

Aber in der StVZO §67 Abs. 2 steht: “An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. […]”

Da eine Speichenbeleuchtung nirgendwo erwähnt ist, ist sie nach meinem Verständnis nicht erlaubt.
Ob das nun im Einzelfall bei einem unverschuldeten Unfall versicherungstechnische Probleme verursachen kann, darüber kann auch ich nur spekulieren…

— Fahrradfreund · 9. Dezember 2015, 13:30 · #

Hallo zusammen,

danke für diese informative Seite!

Stefan |Fahrradbeleuchtung-Info, du sagst, dass alles was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Ich suche mir nämlich gerade zusätzliche Beleuchtungen zu meinem vollständig StVZO-konformen Stadtrad. Mache ich mir (auch rein versicherungstechnisch) Probleme, wenn ich zusätzlich zum “vorbildlichen” Fahrrad eine Art Speichenbeleuchtung einbaue? Gefährde ich im Falle eines unverschuldeten Unfalles damit meinen Versicherungsschutz bzw. mir wird ggf. Teilschuld angerechnet? Kann mir die Antwort bereits denken aber vielleicht liege ich falsch.

Eine Blendung mit den bekannten Flutlichtern ist absolut fahrlässig, bei einer auffälligen Speichenbeleuchtung ist es vielleicht eher die ungewollte Ablenkung der anderen Verkehrsteilnehmer. Man stelle sich nur die Fahrradfahrer-Massen in Holland vor und alle haben zuckende farbig blinkende Beleuchtungen. ;)

Danke

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 17. November 2015, 06:03 · #

Soweit ich weiß gibt es kein Maximum. Nur für Bereiche oberhalb der horizontalen gibt es sehr strenge Grenzen, damit keine Blendwirkung eintritt.

— Philipp von Vangerow · 16. November 2015, 23:08 · #

Hallo,

wie stark darf das Frontlicht höchstens sein, in Lux angegeben? Im Text steht, dass es mindestens 10 Lux sein müssen, aber was ist das Maximum?

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 3. November 2015, 10:10 · #

Hallo Müsliman,

was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Das gilt auch für für Blinklicht.

— Müsliman · 2. November 2015, 09:55 · #

Vielen Dank für die aufschlussreiche Darstellung.
Nicht entdeckt habe ich einen Hinweis auf die Verwendung der stromsparenden Blinkeinrichtung von Scheinwerfer und Rücklicht.

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 16. August 2015, 20:03 · #

@brandner Hannes

Bist du so einem Flutlicht schonmal entgegengekommen? So praxisfern die deutsche Regelung im Detail auch sein mag, im Großen und Ganzen ist sie sehr sinnvoll. Einfach dem Gegenverkehr in die Augen leuchten und ihn blind machen kann so sinnvoll nicht sein… Ich bin jedenfalls nicht begeistert, wenn mit so jemand entgegenkommt. Und ehrlich gesagt finde ich die verfügbaren StVZO-konformen Lampen im Straßenverkehr absolut ok.

Klar, dass man damit nicht nachts einen Singletrail oder Waldwege langbrettern kann, aber dafür sind sie auch nicht gedacht. Dafür kann man dann tatsächlich mal diverse Flutlichter verwenden, eine kleine Auswahl gibt es hier:
http://fahrradbeleuchtung-info.de/marktuebersicht-fahrradscheinwerfer-fuer-akkubetrieb-ohne-stvzo-zulassung.

— brandner Hannes · 16. August 2015, 14:43 · #

Wie bekommt man die richtigen Flutlichter wo man wirklich etwas sieht??? Ich meine damit nicht die Funzeln die laut StVO erlaubt sind. Diejenigen die richtiges Licht am Fahrrad verbieten sind Verbrecher und wahrscheinlich in ihrem Leben noch nie im Dunklen mit dem Fahrrad gefahren sind.

— Ulrich Krichel · 13. Juli 2015, 23:12 · #

Hallo ich wollte mich mal für diese wirklich informative Seite bedanken !
Ich habe mein Rücklicht in den Sattel eingebaut (Gepäckträgerrücklicht von Busch und Müller , durch das hohe Licht, so mein Eindruck werde ich auch besser gesehen und beachtet.Es hat auch den Vorteil daß es etwas mehr wassergeschützt ist. Es war natürlich ein paar Tage Arbeit eine solche Halterung herzustellen. Auf der Seite hier habe ich gesehen daß ich dann zusätzlich noch einen kleinen Rückstrahler montieren müsste.
Danke und viele Grüße !

Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 5. März 2015, 08:33 · #

§67 Abs. 2 StVZO sagt dazu:

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

Beleuchtete Ventilkappen sind im §67 nicht genannt, dürften demnach also auch nicht zugelassen sein.

— Bernd · 4. März 2015, 10:52 · #

Gerade erhalte ich Kenntnis von beleuchteten Ventilkappen, die in allen denkbaren Farben strahlen und die Verkehrssicherheit erhöhen (und den Umsatz der Erfinden/Verkäufer).
Ich fand in meinen Recherchen keine Hinweise auf eine jemals erteilte Zulassung dieser Beleuchtungseinrichtung.
Maßgebl. sind doch die §§ 22a, 67 der StVZO.

Gibst es da Ihrerseits neue Erkenntnisse, die hier genannt werden könnten / sollten?

mfg

Bernd

— Michael · 24. November 2014, 23:30 · #

Die Vorschriften zum Rücklicht sind ja leider auch ziemlich kompliziert, was hier aber leider nicht erwähnt wird!
So gibt es viele Batterie-Rücklichter, die gemäß STVO nur für Rennräder erlaubt sind.
Denn für normale Fahrräder ist eine bestimmte Spannung vorgeschrieben (aus meiner Sicht völliger Schwachsinn).
Die Firma SIGMA kennzeichnet ihre Rücklichter dementsprechend.
Ich würde mich auf dieser Seite über eine Übersicht freuen ähnlich derjenigen zu den Frontscheinwerfern.

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