26. März 2019
Sobald ein Fahrrad in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss dieses eine Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllen. Insbesondere auch die sogenannten „Lichttechnischen Einrichtungen“, wozu sowohl aktive Leuchten wie Front- und Rücklicht zählen, als auch Rückstrahler. Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad anzubringen sind.
Bitte beachten: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er sollte zwar die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zusammenfassen und wurde gründlich recherchiert. Weder ist er aber notwendigerweise vollständig noch kann eine Garantie für Richtigkeit übernommen werden.
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Test von StVZO-Fahrradbeleuchtung
Auf Fahrradbeleuchtung-Info teste ich seit vielen Jahren Fahrradbeleuchtung. Für Testberichte von StVZO-zugelassener Fahrradbeleuchtung siehe auch meine Übersichten:
Auf Zulassung achten!
Alle Elemente der Fahrradbeleuchtung müssen eine ganze Reihe von technischen Anforderungen erfüllen. Diese werden von Kraftfahrtbundesamt geprüft und die entsprechenden Produkte erhalten eine Zulassungsnummer in der Form ~~~ K 12345. Alle hier beschriebenen Komponenten einer Fahrradbeleuchtung benötigen so eine Zulassungsnummer. Wird ein Produkt mit “StVZO-zugelassen” beworben, kann man davon ausgehen, dass es auch eine entsprechende Prüfnummer hat.
Manch einer mag das als Gängelung empfinden und denken „Hauptsache eine Lampe“. Bei genauerer Betrachtung steckt dahinter aber schon ein gewisser Sinn. Beispielsweise gibt es eine ganze Reihe von Fahrradlampen, die bauartbedingt den Gegenverkehr blenden. Das mag bei Offroad-Touren praktisch sein, um auch tiefhängende Äste auszuleuchten. Im Straßenverkehr kann kann so etwas aber gefährlich werden.
Was gehört zu einer vorschriftsgemäßen Fahrradbeleuchtung?
Die entsprechenden Vorschriften sind für Deutschland in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 67 festgelegt.
Diese Grafik gibt schonmal einen kleinen Überblick, was zu einer vorschriftsgemäßen Fahrradbeleuchtung gehört. Weiter unten folgen dann weitere Erklärungen.
Energiequelle: Dynamo, Akku oder Batterie
Früher waren ausschließlich Dynamos für den Betrieb von Fahrradlampen zugelassen und batteriebetriebene Lampen nicht erlaubt. Das hat sich glücklicherweise geändert – zu Recht – denn mit Akkus oder Batterien betriebene Fahrradlampen sind heutzutage sehr gut und zuverlässig und eine echte Alternative. Aber auch Dynamos – heute normalerweise ausgeführt als leichtgängiger Nabendynamo und nicht mehr wie früher als Seitenläuferdynamo – haben noch ihre Daseinsberechtigung. Dass man sich nie um geladene Akkus kümmern muss und bei Bedarf immer unbegrenzt Licht zur Verfügung hat, hat auch seine Vorteile.
Erlaubt ist übrigens auch eine Kombination verschiedener Energiequellen.
Erwähnenswert ist noch folgender Teil des § 67 StVZO:
Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(Anmerkung: Lichtmaschine ist gleichbedeutend mit Dynamo)
Der Sinn dahinter ist wohl, dass man das Einschalten des Rücklichtes leicht vergisst, da man es als Fahrer nicht sieht. Zwar gilt das auch bei der Verwendung von Akkus, hier ist es aber nicht vorgeschrieben, wohl weil es prinzipbedingt bei den in der Regel verwendeten akkubetriebenen Anstecklichtern schwer umsetzbar ist. Bei Dynamoscheinwerfern dagegen ist auch ein Anschluss für das Rücklicht vorhanden. Das Rücklicht wird dann nicht direkt an den Dynamo angeschlossen, sondern an den Frontschweinwerfer. Dieser schaltet dann das Rücklicht automatisch mit ein, wenn er eingeschaltet wird.
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Frontscheinwerfer
§ 67 Abs. (3) StVZO beinhaltet unter anderem folgenden Satz:
Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
Sprich, es muss mindestens ein Frontscheinwerfer mit weißem Licht vorhanden sein, es darf aber zusätzlich auch ein zweiter vorhanden sein. Eine Kombination aus Dynamo-Scheinwerfer und Akkuscheinwerfer oder die Verwendung von zwei Akkuscheinwerfern ist also explizit erlaubt, wenn man dies möchte.
Auch das Wort Abblendlicht ist wichtig: Fahrradscheinwerfer müssen so beschaffen sein, dass sie das Licht nicht nach oben abstrahlen, was zu einer Blendung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer führen würde. Ist es ein im Straßenverkehr zugelassener Fahrradscheinwerfer, ist dies automatisch sichergestellt. Aber natürlich muss der Fahrradscheinwerfer auch so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ist der Scheinwerfer zu hoch eingestellt, nützt das beste Abblendlicht nichts.
Zu beachten ist übrigens auch noch folgendes:
Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
Neu ist auch folgende Regelung:
Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht [...] ausgerüstet sein.
Mittlerweile sind viele Fahrradscheinwerfer mit einem Tagfahrlicht ausgestattet. Auch wenn dieses früher wohl nicht explizit verboten war, so ist es doch in der aktuellen StVZO explizit erlaubt. Auch interessant ist die nun erlaubte Fernlichtfunktion. Dabei kann das Abblendlicht bei Bedarf deaktiviert und eine besonders weite Ausleuchtung realisiert werden. Diese Funktion – so vorhanden – sollte aber natürlich nur verwendet werden, wenn kein Gegenverkehr zu erwarten ist.
Mitführ- und Anbringpflicht?
Während Dynamobeleuchtung in der Regel fest montiert ist, sind Akkuscheinwerfer meist abnehmbar. Eine Streitfrage war daher immer, ob diese grundsätzlich beim Fahren angebracht sein müssen und in früheren Fassungen des § 67 StVZO war das genaugenmommen der Fall.
Nun lautet es hier aber:
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
Fahrradlampen müssen also nur angebracht werden, wenn dies aufgrund der Sichtverhältnisse notwendig ist. Auch von einer Mitführpflicht ist hier keine Rede. Im Prinzip können die Akkulampen demnach tagsüber zu Hause bleiben. In der Praxis ist es aber vielleicht doch besser, sie dabei zu haben, wenn man nicht ausschließen kann, dass die Tour vielleicht doch etwas länger dauert.
Angebracht sein muss der Frontscheinwerfer in einer Höhe zwischen 40 und 120 cm. Die untere Grenze dürfte vor allem für Liegeräder relevant sein. Für normale Fahrräder liegt eine übliche Anbringung an Gabel oder Lenker auf alle Fälle innerhalb dieser Grenzen.
Frontrückstrahler
Nach vorn muss außerdem mindestens ein weißer Frontrückstrahler (Anzeige) angebracht sein (mehrere sind zulässig). Bei vielen Dynamoscheinwerfern ist dieser bereits integriert. Wenn nicht oder bei den meisten Akkuscheinwerfern ist jedoch ein separater Frontrückstrahler zu montieren. Die zugelassene Montagehöhe beträgt zwischen 40 und 120 cm.
Rücklicht
Vorgeschrieben ist mindestens ein rotes Rücklicht. Auch dieses kann als Dynamo-Rücklicht oder Akku-Rücklicht ausgeführt sein. Das Rücklicht ist in einer Höhe zwischen 25 und 120 cm zu montieren.
Auch mit einer Bremslichtfunktion dürfen Fahrrad-Rücklichter nun explizit ausgerüstet sein:
Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion [...] ausgerüstet sein.
Und wichtig auch hier wieder:
Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.
Heck-Rückstrahler
Hinten muss mindestens ein roter Rückstrahler (Anzeige) montiert werden. Und zwar muss es sich um einen Rückstrahler der Kategorie „Z“ handeln. An diese werden bestimmte Anforderungen gestellt und sie sind an einem aufgeprägten „Z“ erkennbar. Weitere Rückstrahler sind erlaubt. Der früher vorgeschriebene zweite Rückstrahler ist nicht mehr notwendig.
Oft ist ein Z-Rückstrahler bereits in das Rücklicht integriert. Vor allem bei Dynamorücklichtern ist dies oft der Fall.
Der Rückstrahler muss in einer Höhe zwischen 25 und 120 cm montiert werden.
Speichenrückstrahler
Vorgeschrieben sind mindestens zwei um 180° versetzte gelbe Speichenrückstrahler (Anzeige) an jedem Rad. Werden mehr verwendet, müssen diese gleichmäßig verteilt werden.
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Stattdessen oder zusätzlich können aber auch weiße umlaufende Streifen an beiden Reifen, Felgen oder in den Speichen verwendet werden. Einige Reifen besitzen beispielsweise bereits einen entsprechenden Reflexstreifen, den ich den klassischen Speichenreflektoren (verliert man leicht) jederzeit vorziehe.
Eine dritte erlaubte Möglichkeit sind weiß reflektierende Speichen oder reflektierende Speichenhülsen (Anzeige) an jeder Speiche.
Übrigens sind weitere gelbe Rückstrahler die zur Seite wirken explizit erlaubt.
Pedalrückstrahler
An jeder Pedale muss ein gelber Rückstrahler nach vorn und hinten angebracht sein.
Blinker („Fahrtrichtungsanzeiger“)
Blinker, oder auf Amtsdeutsch „Fahrtrichtungsanzeiger“ sind übrigens jetzt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:
Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger [...] sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
Bei normalen Fahrrädern sind Blinker also weiterhin nicht erlaubt.
Fahrradbeleuchtung an Anhängern
Mit dem § 67a StVZO wurden nun auch Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern gesetzlich geregelt.
Dieses Bild zeigt die vorgeschriebenen Teile der Beleuchtungseinrichtung von Anhängern:
Heckrückstrahler
Zwei rote Z-Rückstrahler mit einem Abstand von höchstens 20 cm zur Außenkante sind vorgeschrieben.
Frontrückstrahler
Zwei weiße Frontrückstrahler sind nur bei einer Anhängerbreite über 60 cm vorgeschrieben. Auch hier beträgt der maximal zulässige Abstand zur Außenkante 20 cm.
Rücklicht
Ein Rücklicht ist auf der linken Seite anzubringen, wenn der Anhänger breiter als 60 cm ist oder wenn das Rücklicht des Fahrrades verdeckt ist (was außer bei sehr niedrigen Anhängern meist der Fall sein dürfte).
Ein weiteres Rücklicht auf der rechten Seite ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Frontscheinwerfer
Bei Anhängern über 100 cm Breite ist auch ein Frontscheinwerfer vorgeschrieben, der auf der linken Seite anzubringen ist. Bei schmaleren Anhängern ist ein Frontscheinwerfer auch erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Speichenrückstrahler
Hier ist die Regelung ähnlich wie beim Fahrrad selbst, es gibt drei Möglichkeiten:
1. Mindestens zwei um 180° versetzte gelbe Speichenrückstrahler (Anzeige) an jedem Rad.
2. Weiße umlaufende Streifen an beiden Reifen, Felgen oder in den Speichen verwendet werden.
3. Weiß reflektierende Speichen oder reflektierende Speichenhülsen (Anzeige) an jeder Speiche.
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Kommentare [34]
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 6. Mai 2024, 09:02 · #
@Schorsch
Lampen, die am Rad montiert sind, müssen grundsätzlich zugelassen sein. Egal ob „fest“ geschraubt oder nur gesteckt, eingedreht o.ä.
Nur am Körper/Kleidungsstücken/Helm dürfen soweit ich weiß andere Lampen zusätzlich angebracht werden, die nicht zugelassen sind.
Hier noch ein Link dazu, wo das ganz gut erklärt ist:
https://rheinberg-oberberg.adfc.de/neuigkeit/licht-am-fahrrad-was-ist-alles-erlaubt
— Schorsch · 5. Mai 2024, 21:25 · #
Meine Räder besitzen alle fest montierte Frontscheinwerfer und Rücklichter.
Zusätzlich nutze aber ein blinkendes Radar-Rücklicht von Garmin mit Blinklichtfunktion. Dieses Teil ist aber nicht fest verbaut, sondern wird in die übliche Garminhalterung eingedreht, und zwar jeweils an mein gerade genutztes Rad. Ich verwende bei meinen Fahrten immer alle Lampen, d. h. hinten das normale Rücklicht plus das blinkende Radar-Rücklicht.
Frage: Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, darf das blinkende Rücklicht nicht fest am Rad montiert sein, wie es z. B. am Helm oder an den Packtaschen der Fall ist. Von daher gehe ich davon aus, dass auch die Garmin-Halterung nicht fest mit den Rädern verbunden ist. Folgendes Teil sollte damit vergleichbar sein: Lupine Satteltaschen- / Rucksackhalterung für Rotlicht LED Rückleuchte.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig oder handele ich mir damit eine Ordnungswidrigkeit durch einen nicht ausgelasteten Polizisten ein?
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 21. August 2023, 09:23 · #
@ Stefan:
also ich kann da auch nur schauen was im §67a für Fahrradanhänger steht.
Eine Mindesthöhe für das Anbringen der Rückstrahler ist dort scheinbar nicht aufgeführt…
— Stefan · 17. August 2023, 02:22 · #
Moin, müssen die Front Rückstrahler & Heck „Z“ Rückstrahler an einem Fahrradanhänger (90cm breite) auch mindestens 40cm über Boden sein wie am Fahrrad oder geht auch in ca. 20cm HÖHE? Also das nur der max. abstand nach außen relevant ist. Würde das alles am Überrollschutz festmachen…
In meinem Fall wären dazu auch die beiden Heck „Z“ Rückstrahler (beidseitig) auch gleichzeitig intregriert in ein Batteriebetriebenes Rücklicht (Marke „nean“, siehe amazon), StVZO zugelassen.
Gruss Stefan
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info.de · 6. März 2023, 09:19 · #
@Iruwen
bist du dir sicher, dass das so ist, das Blinker die nicht fest am Rad montiert sind, erlaubt sind? Entsprechende Aussagen und Vermutungen habe ich auch schon oft gelesen. Aber gibt es dazu eine sichere Aussage, z.B. ein Gerichtsurteil o.ä.?
— Iruwen · 2. März 2023, 16:37 · #
Tatsächlich ist es so, dass Blinker die nicht fest am Rad montiert sind erlaubt sind. Fragt nicht nach dem Sinn, es erschließt sich mir nicht. Ich fahre seit geraumer Zeit mit Blinkern am Helm, es sieht zwar total dämlich aus, aber die meisten Autofahrer nehmen es wahr und bleiben wirklich meist hinter einem wenn man damit einen Abbiegevorgang frühzeitig ankündigt, auch ohne dass man die ganze Zeit den Arm raushalten muss – was man natürlich früher oder später trotzdem noch muss, da man typischerweise nur hinten Blinker hat.
— Niels · 13. Februar 2023, 00:51 · #
Hi all
Zu blinkenden und anderen zusätzlichen Beleuchtungen:
Müssen natürlich zugelassen sein und nicht höher als 120cm angebracht und eingestellt sein…
An Corinna, defektes Rücklicht: Ein montiertes Licht muss immer betriebsbereit sein. Auch wenn Du ein Akkulicht mitführst. Also das Defekte Licht abgeklebt währe keine Beleuchtung und dein Akkulicht hätte gereicht.
Offroad Licht: in Analogie zum Auto darf es im öffentlichen Verkehr nicht Betriebsbereit sein. Also mit einer Haube abdecken. Ansonsten: Hast Du ein Crossgelände in dem Nachts gefahren wird? Überall woanders macht das keinen Sinn oder ist Verboten.
Helmgegner: Ich bin auch gegen die Helmpflicht. Meiner hat mich mindestens 2mal vor Schädelbruch gerettet. Autofahrer und Radfahrer auf der falschen Spur.
Mfg
Niels
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info.de · 2. Februar 2023, 10:31 · #
Hallo Nancy,
ja, auch Radrücklichter die von einer Batterie betrieben werden, müssen eine K-Nummer haben. Sonst dürfen sie im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden.
@ Ben:
Dazu kann ich auch nichts genaues sagen. Aber meine persönliche Meinung: es hat einen guten Grund, dass blinkende Rücklichter nicht erlaubt sind. Wenn man sie an Helm oder Rucksack befestigt, ändert das an diesem Grund nichts.
— Nancy · 2. Februar 2023, 06:34 · #
Ich habe eine Frage. Muss ein Radrücklicht, das von Batterie betreibt, noch eine K-Nummer haben?
— Ben · 26. September 2022, 12:20 · #
Gibt es eigentlich das „Schlupfloch“, dass blinkende Rücklichter betrieben werden können wenn sie nicht fest am Fahrrad angebracht sind, also bspw. am Rucksack oder Helm befestigt, oder ist das nur ein Gerücht?
Danke
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info.de · 15. August 2022, 09:35 · #
@David:
spannende Frage. Also ich kann deiner Argumentation folgen, man könnte den Gesetzestext vielleicht so interpretieren. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob nicht zugelassene Beleuchtungseinrichtungen überhaupt am Fahrrad angebracht werden dürfen.
— David · 15. August 2022, 06:49 · #
Ich hätte da auch ne Frage: Im Gesetzestext steht explizit das nach vorne und nach hinten gerichtete Strahler nicht blinken dürfen. Ebenso ist festgehalten das nach vorne und nach hinten gerichtete Blinker (also Fahrtrichtungsanzeiger) nur an Rädern angebracht werden dürfen wenn das Rad es bauartbedingt erfordert, also beispielsweise bei Aufbauten oder einem Anhänger. Ich interpretiere es nun so, dass in der Theorie Blinker an einem normalen Rad (ohne Aufbauten und ohne Anhänger) gestattet sind die beispielsweise an den Lenkerenden angebracht sind, also weder nach vorne noch nach hinten gerichtet sind sondern seitlich abstrahlen (Beispiel Cycl Winglights). Ist meine Interpretation korrekt?
Viele Grüße
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info.de · 2. August 2022, 14:36 · #
@Volker:
ob man einen Offroad-Scheinwerfer ausgeschaltet am Fahrrad haben darf, wenn man auf der Straße fährt, ist schwer zu sagen. Ich kann hier auch nur den §67 StVZO lesen. Und hier steht für mich weder eindeutig drin, dass man es darf, noch dass man es nicht darf…
Ich würde aber mal schätzen, dass die meisten Polizisten das nicht beanstanden. Aber wie im Kommentar von Corinna weiter unten zu sehen, kann es bei Kontrollen auch mal recht merkwürdige Ergebnisse geben…
— Volker · 31. Juli 2022, 14:57 · #
Frage:
An meinem Gravelrad ist die vorgeschriebene Beleuchtung nach § 67 StVZO vorhanden.
Um das Gelände, wie z.B. dunkle Waldwege (herabhängende Zweige etc.) abends/nachts besser auszuleuchten wäre ein zusätzlicher Offroad-Scheinwerfer notwendig.
Dass die Benutzung von Offroad-Scheinwerfern im Straßenverkehr verboten ist, ist klar.
Die Frage ist aber, ob die Montage von zusätzlichen Offroad-Scheinwerfern an einem Straßenfahrrad zulässig wäre?
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info.de · 21. Juni 2022, 08:28 · #
@Corinna:
Rein logisch betrachtet sollte ein mitgeführtes Anstecklicht ausreichen.
Wie das ganze rechtlich zu bewerten ist, kann ich aber nicht sagen. Ich befürchte, ohne rechtliche Beratung wird man da nicht weiterkommen. Und die ist sicherlich deutlich teurer als ein neues Rücklicht.
— Corinna · 20. Juni 2022, 19:32 · #
Fahrradkontrolle von der Polizei am hellen Vormittag vor einer Schule, das fest verbaute Rücklicht ist kaputt, ein Ersatzlicht rot zum Anstecken führe ich mit.
Ich werde verwarnt und muss innerhalb von 7 Tagen das reparierte Rücklicht nachweisen bei einer Polizei Dienststelle.
Ist das wirklich rechtens?
Es heißt in der stVO doch Dynamo oder Akku Licht?
Ich freue mich über eine Rückmeldung
Grüße
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 6. Februar 2022, 20:42 · #
Hallo John,
also ich kann nur wiedergeben was im §67a StVZO steht:
(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
[...]
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante
Ausnahmen für schmale Anhänger gibt es dabei nicht.
Außnahme könnte höchstens sein:
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.
Wenn es ein älterer Anhänger ist, darf man sogar ohne jegliche Rückstrahler und Rücklicht fahren (sollte man aber natürlich nicht).
— John · 6. Februar 2022, 14:46 · #
Hallo Stefan,
wir haben einen BOB Anghanger mit nür einem Rad. Muss man auch hier zwei Rückstrahler haben. Die Breite ist 43cm. Es gibt einen Rückstrahler auf dem Schutzblech im Lieferumfang.
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-Info · 15. Dezember 2021, 08:29 · #
Hallo Melanie,
im §67 StVZO ist dazu nichts vermerkt. Ich vermute also, dass der Frontrückstrahler nicht in der Mitte angebracht sein muss. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es da bei einer Kontrolle Beanstandungen gibt. Und rein von der Logik: ob der Rückstrahler 10 cm weiter links oder rechts angebracht ist, sollte für die Sichtbarkeit keinen Unterschied machen.
— Melanie · 14. Dezember 2021, 17:37 · #
Hallo. Muss der Frontstrahler zwingend in der Mitte angebracht werden? LG
— Immo Goubeau · 20. Oktober 2021, 09:08 · #
Könnte man den teil mit ,zwingend STVZO zugelassen und Blinkende Lichter NICHT zulässig, bitte ganz besonders hervorheben damit das auch mal jeder versteht ?
Hier in Tübingen fahren leider viele rum die hinten Blinken wie ein Leuchtturm auf LSD, bekommt aber keiner mit da Sie vorne jeden blenden mit ihren 150 Lux Flakscheinwerfern die falsch eingestellt sind.
Schlimm genug das die Strafen bei Radfahrern derart niedrig sind das sich eine Kontrolle nicht lohnt, bzw das man Radfahrer nicht erwischt weil die anonym unterwegs sind.
Sorry, muss auch mal raus. Und nein ich hasse keine Radfahrer, nur Idioten, egal was sie fahren ;)
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-info.de · 26. Mai 2021, 15:02 · #
@Hans-Hermann:
Ja, eine solche Mindestreserve muss eingehalten werden. §67 Abs. 7 Nr. 1 StVZO besagt, dass nach Ende der Motorunterstützung noch 2 Stunden Licht möglich sein muss.
— Hans-Hermann Kaas · 26. Mai 2021, 11:09 · #
Frage: Ist es bei Pedelec (nicht Ebike und nicht S-Pedelec) eine gesetzliche Anforderung, dass für eine über den Akku direkt betriebene Beleuchtung eine Mindestreserve vorgehalten werden muss. Bei Bosch Pedelec kann der Handel die Kapazität der Beleuchtung hinterlegen. Das System reserviert dann für den weiteren Betrieb der Beleuchtung ca 2 Stunden, nachdem die Energie für den Motor aufgebraucht und die Unterstützung abgeschaltet ist.
— Dieter · 18. März 2021, 21:35 · #
Hallo Stefan,
danke für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich habe den Tipp bekommen, es mit reflektierenden Reifen zu versuchen. Diese sollen die Rückstrahler ersetzen und auch zugelassen sein – muss nur welche in der passenden Größe finden, was jedoch kein Problem sein sollte. Mit 69 lerne ich immer noch dazu, aber ich hatte mich lange mit dem Thema Fahrrad nicht so stark beschäftigt. Corona macht’s möglich. Bleib gesund.
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-info.de · 18. März 2021, 13:06 · #
Hallo Dieter,
also vorneweg, ich kann hier keine Rechtsberatung bieten, daher sind alle folgenden Aussagen ohne Gewähr.
Hier der entsprechende Ausschnitt aus dem §67a Abs. 2 StVZO:
3. nach beiden Seiten wirkend:
a) mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder
b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder
c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.
Das Ganze muss also schon an den Rädern/Reifen/Speichen angebracht sein, nicht nur an der Seite des Anhängers. Ich weiß nicht, wie das Rad des Anhängers genau aussieht, aber vermutlich wären ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen die beste Lösung?
Ansonsten müsste eigentlich alles oben beschrieben sein. Allerdings kann es auch nicht schaden, den §67a StVZO mal zu lesen. So lang und kompliziert ist er nicht…
— Dieter · 17. März 2021, 20:43 · #
Hallo,
die Räder meines Fahrradanhängers haben keine Speichen. Der Anhänger wurde in einer Jugendwerkstatt speziell für mich angefertigt (Aufbau 150 cm lang, 60 cm breit, zwei Höhen sind möglich 50 bzw. 120 cm). Kann ich die gelben Rückstrahler (2 oder mehr wegen der Länge?) auch an den Seitenwänden befestigen? Was wäre noch zu beachten und ist in Ihren o.a. Angaben noch nicht enthalten?
— Stefan | Fahrradbeleuchtung-info.de · 14. März 2021, 13:56 · #
Hallo Janna,
also eine Pflicht für eine Standlichtfunktion wäre mir nicht bekannt, im §67 StVZO steht dazu nichts.
Aber klar, sinnvoll ist das allemal. Es gibt auch kaum noch Dynamoscheinwerfer ohne Standlichtfunktion, wenn überhaupt lassen sich damit nur wenige Euro sparen…
— Janna · 13. März 2021, 10:07 · #
Guten Tag,
vielen Dank für die gute Zusammenfassung!
Was mir fehlt ist eine Info dazu, ob die Lampen bei Stillstand weiter leuchten müssen. Ich dachte dazu gäbe es eine (m.E. sehr sinnvolle) neue Vorgabe?
Nur kurz zu den Helmpflichtverweigerern: Das Problem bei einem Unfall ohne Helm ist ja nicht nur, dass man sich selbst verletzen kann. Ebenso kann man sagen, man ist selbst schuld wenn man sich im Auto nicht anschnallt, das geht ja sonst niemanden was an. Das ist Quatsch, hat schon mal jemand daran gedacht, was das mit z.B. einem Kind macht, das da daneben steht und dann den zermatschten Schädel sieht? Oder mit den Ersthelfern? Ja, ein Helm ist lästig und ein Gurt schneidet ein. Aber ein bisschen mehr Sicherheit und ein kleiner Gedanke über den eigenen Tellerrand ist vermutlich keine allzu schwere Last. Ich möchte hier keine Diskussion anfangen, dazu ist hier nicht der richtige Platz, zum Denken anregen fände ich besser.
— Heiko · 24. August 2020, 09:54 · #
Sehr schöne Zusammenfassung der doch etwas „sperrigen“ StVZO.
Wir hatten eine Diskussion ob man die Batterieleuchten immer mitführen muss.
Dass war auf einer 2h tour, die morgens um 9:00 startete. Ich war ohne Lampen unterwegs…
Auf dem Alltagsrad hebe ich ein Dynamo. Auf dem MTB nehme ich die Lampen im Zweifel auch lieber mit, spare mir aber auch gerne mal den Rucksack.
Zum Beitrag von Benski:
Helmpflicht: NEIN DANKE!
Ich trage auf dem MTB auch einen Helm, mit Kinnschutz, zumindest abwärts.
In der Stadt trage ich auch einen Helm, dass liegt aber nicht an der Geschwindigkeit des Radels, sonder daran ständig der Gefahr ausgesetzt zu sein von einem Auto umgemöllert zu werden, die fahren dann sogar oft 60km/h.
Meine Alltagsstrecke fahre ich zu 90% auf Feld / Wald / Fahrradwegen in, der rest ist Fahrradstraße und 30er Zone. Hier sehe ich keinen Anlass zu Helmtragen, nennt sich Risikoabwägung.
Ausserdem:
Pro Km gibt es im Auto 2,3 mal mehr Kopfverletzungen als bei den Fahrradfahrern.
—> Da sollte man anfangen, wie im Motorsport auch üblich… ;)
(Ja, auch bein Offroadfahren trage ich einen Helm, trotz Käfig im Auto)
Ich hoffe dass die UVEX Lobbyabteilung auch weiterhin nicht erfolgreich ist…und es hier irgendwann mal wie in Hollad aussieht:
gut ausgebaute Fahrradwege, jede menge Fahrradfahrer, und deutlich weniger Kopfverletzungen pro km obwohl dort praktisch niemand einen Helm trägt…
— Hauke Voßberg · 16. März 2020, 15:46 · #
Guter Artikel und ordentliche juristische Herleitung der einzelnen Aussagen.
Zum Vorkommentator: Helm ist bereits bei Motorrädern innerorts Übertrieben und nebenher auch ein m.E. nicht verfassungsgemäßer Eingriff in die Privatsphäre – das Risiko ist auf den Fahrer selbst beschränkt und Selbstgefährdung ist grundsätzlich nicht Strafbar.
Finde, es sollte jeder selbst entscheiden dürfen – wer es sich aber ohne Helm nicht zutraut, sollte es ohnehin besser bleiben lassen – der Gefährdet nur sich und andere!
— Benski · 1. Februar 2020, 03:03 · #
Gut und klar erklärt….
wobei ich feststellen muss das die StVZO mal wieder hinter der Realität hinterherhängt… den Blinker, ins besondere am E-bike 25 u. 45 km/h sollten pflicht sein und gibt es schon lange in funktionierender art und weise zu kaufen… ebenso wie der Helm bei e-bikes wenn man sich im StVZO bereich befindet… wer durch den wald/trial heizt sollte so oder so helm tragen
aber wer weis… bei den akku lichtern hat es ja auch nur ca 10 jahre gedauert bis sie zugelassen wurden. ;)
— Oz.O. · 13. Oktober 2019, 13:22 · #
Kann mich den Vorkommentatoren nur anschließen. Ein sehr guter Artikel mit übersichtlicher Gliederung, hilfreichen Abbildungen und den entsprechenden Ausschnitten aus dem Gesetzestext. Vielen Dank dafür!
— AJ · 17. September 2019, 23:37 · #
Danke sehr ausführlich und gut aufgegliedert. Die Auszüge aus der StVZO sind hilfreich.
Im Grunde alles was ich wissen wollte :)
— Stefan · 20. August 2019, 12:46 · #
Vielen Dank für die tolle Zusammenfassung. Sie hat mir sehr geholfen!
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