Wie schon seit einiger Zeit immer wieder angekündigt, hat nun der Bundesrat in seiner Sitzung vom 05.07.2013 beschlossen, dass grundsätzlich auch mit Batterien oder Akkus betriebene Fahrradbeleuchtung zulässig ist.
§ 67 Absatz 1 StVZO wurde entsprechend geändert.
Hier die Neufassung von § 67 Absatz 1 StVZO:
Und hier nochmal die alte Fassung:
Und auch eine Begründung liefert der Bundesrat mit dazu:
Also kurz zusammengefasst, für Fahrräder die im Straßenverkehr bewegt werden sollen gilt:
- eine dynamobetriebene Lichtanlage mit Nennspannung 6V und Nennleistung mind. 3W ist weiterhin erlaubt
- Abweichend davon kann eine batteriebetriebene Lichtanlage mit Nennspannung 6V verwendet werden
- oder eine akkubetriebene Lichtanlage ohne eine Spannungsvorgabe
Ein interessanter Nebeneffekt dürfte übrigens sein, dass nach dieser Regelung auch Pedelecs keinen Dynamo mehr brauchen dürften, sondern die Beleuchtung über den Fahrakku betrieben werden kann.
Hier auch ein Artikel zu den aktuellen Vorschriften der StVZO zu Fahrradbeleuchtung
begrüßenswerte Änderung?
Alles in allem ist das tatsächlich eine begrüßenswerte Änderung. Eine gute Lichtanlage ist im Straßenverkehr bereits aus logischem Menschenverstand, ganz ohne gesetzgeberische Vorgaben, als sinnvoll anzusehen. Und eine „gute Lichtanlage“ hat in meinen Augen drei Punkte zu erfüllen:
- ermöglicht dem Fahrer, in der Dunkelheit selbst zu sehen
- ermöglicht anderen Verkehrsteilnehmern, den Radfahrer gut zu sehen
- behindert andere Verkehrsteilnehmer nicht (beispielsweise durch Blendung)
Und warum sollte das eine Akkulampe nicht können? Sie kann es! Natürlich kann der Akku leer sein, was einem Dynamoscheinwerfer nicht passieren kann. Aber dass ein Verkehrsteilnehmer dafür zu sorgen hat, dass seine Beleuchtungseinrichtung auch funktioniert, versteht sich in meinen Augen von selbst.
Ein Benutzer von Akkubeleuchtung hat dafür zu sorgen, dass die Akkus sicher bis nach Hause reichen. Und ein Dynamo-Benutzer sollte sicherstellen, dass die Verkabelung seiner Beleuchtungsanlage nicht defekt ist. Wer das nicht auf die Reihe kriegt, der hat im Fall des Falles eben nur noch die Wahl, als Fußgänger am Straßenverkehr teilzunehmen.
Also: toll! Alles wie es sein sollte? Einige Kritikpunkte und offene Fragen gibt es leider weiterhin.
eine kritische Würdigung
Erste Frage: warum müssen Batterien eine Nennspannung von 6V haben während es für Akkus keine Vorgabe gibt? Ich sehe hier keinen Grund, außer dass die Sache mit den Batterien und 6V wohl aus der alten Version übernommen wurde, während die Sache mit den Akkus neu dazugekommen ist. Bitte – wäre es so schwer gewesen das sinnvoll zu regeln? Eine brauchbare Fahrradbeleuchtung ist nicht durch eine bestimmte Nennspannung gekennzeichnet.
Zweiter Punkt: für mich hört sich das Ganze so an, als ob die Lichtanlage fest montiert sein muss. Stecklichter wären also nicht erlaubt. Da wären wir also wieder beim Punkt „logischer Menschenverstand“. Der sagt mir, dass ich bei Dunkelheit für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen habe. Falls ich das richtig interpretiere, schreibt mir der Gesetzgeber dagegen vor, dass ich auch tagsüber eine Lampe an meinem Fahrrad haben muss. Der Sinn davon liegt jetzt genau wo?
Zu klären wäre an dieser Stelle natürlich, ob meine Interpretation richtig ist. Eine abschließende Antwort darauf konnte ich bisher nicht finden.
Alles in allem frage ich mich, welche Batterie- bzw. Akkuleuchten denn nun wirklich erlaubt sein werden. Man darf gespannt sein…
meine Tipps für eine gute Beleuchtung
M.E. gibt es zwei Dinge, die man im Hinterkopf behalten sollte:
1. wer sich nicht an Vorschriften hält, riskiert ein Bußgeld. Auch wenn die Vorschriften bei Kontrollen wohl oft recht großzügig ausgelegt wurden und auch bisher Akkubeleuchtung selten moniert wurde: wer ganz sicher gehen will, kommt nicht drum herum, sich peinlichst genau an Vorschriften zu halten
2. Wer Nachts mit einer ungeeigneten Beleuchtungsanlage unterwegs ist, gefährdet seine Sicherheit. Hier ist Nachdenken angesagt, Paragraphen helfen hier nicht weiter!
Also bitte:
- kauft euch eine gescheite Beleuchtungsanlage. Ob dynamobetrieben oder akkubetrieben ist Geschmackssache. Der Preis sollte sich daran bemessen, wie oft man im dunkeln unterwegs ist. Eine ausreichende Beleuchtungsanlage muss kein Vermögen kosten…
- Akkuscheinwerfer mit rundum-Abstrahlung sind für den Offroadeinsatz eine tolle Sache. Für den Straßenverkehr aber aus gutem Grund nicht zugelassen, auch nach der aktuellen Änderung! Denn sie blenden extrem den Gegenverkehr, auch auf niedrigster Helligkeitsstufe! Wer es nicht glaubt – bitte probiert es aus.
- stellt eure Fahrradlampen richtig ein! Ein zu hoch eingestellter Scheinwerfer hat den gleichen Effekt wie ein Offroad-Scheinwerfer. Er blendet! Und das ist nicht „etwas störend“ sondern macht entgegenkommenden Verkehr quasi blind
Und das ist leider kein Einzelfall. Gefühlt jeder zweite bis jeder dritte kommt mir nachts mit einem falsch eingestellten Scheinwerfer entgegen…